{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 6\nRichtlinie 2002/58/EG; ABl. Nr. L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37) geregelt. Diese\nhat die Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und\nden Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation (einsehbar\nunter http://europa.eu.int/comm/internal_market/privacy/law_de.htm [Stand:\n21. April 2005]) ersetzt. Die Richtlinie 2002/58/EG hält, übereinstimmend mit\nder aufgehobenen Richtlinie, in Art. 10 fest, dass das Recht auf Privatsphäre\nin Bezug auf die Rufnummeranzeige vorübergehend eingeschränkt\nwerden kann, um böswillige oder belästigende Anrufe zurückzuverfolgen.\nIn diesem Fall werden nach innerstaatlichem Recht die Daten mit der\nRufnummer der anrufenden Person von der Fernmeldedienstanbieterin\ngespeichert und zur Verfügung gestellt. Weiter kann die Erzwingung\nder Rufnummeranzeige und die Verarbeitung der Standortdaten ohne\nEinwilligung der anrufenden Person und anschlussbezogen für Einrichtungen\nerfolgen, die anerkanntermassen Notrufe bearbeiten, einschliesslich\nStrafverfolgungsbehörden, Ambulanzdienste und Feuerwehren, zum Zwecke\nder Beantwortung dieser Anrufe. In Erwägungsgrund 36 ist ergänzend\nfestgehalten, dass damit Notfalldiensten ermöglicht werden soll, ihre Aufgabe\nso effektiv wie möglich zu erfüllen.\n5.4.2. Die genannten internationalen Regelungen sehen somit zwei\nunterschiedliche Sachverhalte vor, um die Rufnummer bzw. den Standort\nauch gegen den Willen der anrufenden Person zu identifizieren.\n5.4.3. Einerseits darf das Persönlichkeitsrecht des oder der Anrufenden\nbei böswilligen oder belästigenden Anrufen eingeschränkt werden,\nindem nachträglich der Anruf auf Grund der gespeicherten Daten\nder Fernmeldedienstanbieterin zurückverfolgt wird. Diese Art der\nRufnummeranzeige erfolgt somit rückwirkend und anrufbezogen.\n5.4.4. Andererseits sieht die Richtlinie 2002/58/EG anschlussbezogen\neine erzwungene Rufnummeranzeige vor für anerkannte Einrichtungen,\ndie Notrufe bearbeiten, einschliesslich Strafverfolgungsbehörden,\nAmbulanzdienste und Feuerwehren, um die Beantwortung von Notrufen\nzu erleichtern. Diese Umschreibung dürfte den unterschiedlichen\nNotrufsystemen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Während einige\nLänder ähnlich wie die Schweiz über dezentralisierte Notrufsysteme verfügen,\nkennen andere Länder ein zentralisiertes Notrufsystem mit einem «call\ncentre» für unterschiedlichste Notfalldienste, welches über die Notrufnummer\n112 erreichbar ist. Diese Zentrale leitet die Notrufe zu verschiedensten\nRettungsdienstorga­nisationen wie beispielsweise Polizei, Ambulanz,\nFeuerwehr, Umweltnotdienste oder Strafverfolgungsbehörden (vgl. dazu den\nÜberblick in Wolfgang Pfarl, Datenschutz bei LBS im Mobilfunknetzbereich\nund im europäischen Notrufsystem, Wien 2003, S. 36 Fn. 140 und S. 37 Fn. 143\n[einsehbar unter http://www.it-law.at/papers/Datenschutz_bei_LBS.pdf, Stand:\n21. April 2005]).\nVoraussetzung dieses Ausnahmegrundes ist somit, dass eine Notfallsituation\nvorliegt, indem die anrufende Person eine unmittelbare Gefahr geltend\nmacht. Weil sich telefonische Notrufe von übrigen Anrufen nur durch\nden Inhalt der Information, nicht aber durch deren Übertragung oder\ntechnische Eigenschaften unterscheiden lassen, kann das Attribut «Aufhebung\nder Rufnummerunterdrückung des Anrufenden» nicht anrufabhängig\n\n"}