{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 5\nText zu Grunde liegenden Wertungen sowie dem Sinnzusammenhang, in\ndem die Norm steht - zu ermitteln. Als Hilfsmittel können dabei auch die\nGesetzesmaterialien dienen (BGE 129 II 114 E. 3.1).\n5.2. Der Botschaft vom 10. Juni 1996 zum revidierten Fernmeldegesetz\n(Botschaft, BBl 1996 III 1405) kann ergänzend zum Gesetzestext von Art. 46\nFMG entnommen werden, dass eine Unterdrückungsmöglichkeit für jene\nPersonen vorzusehen ist, die eine Übermittlung ihrer Rufnummer nicht\nwünschen. Die Identifikation von Notrufen müsse allerdings weiterhin\ngewährleistet sein. Damit scheint es, dass der Gesetzgeber bereits eine\nInteressenabwägung vorweggenommen hat und nach seinem Willen\nder Persönlichkeitsschutz der anrufenden Person lediglich bei Notrufen\neingeschränkt werden soll. Unter Berücksichtigung der Systematik des\nFernmeldegesetzes drängt sich dieser Schluss ebenfalls auf. Denn Art. 20 FMG\nschreibt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten der Grundversorgung vor,\n(nur) den Zugang zu den Notrufdiensten so einzurichten, dass der Standort der\nAnrufenden identifiziert werden kann.\n5.3. Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte,\ndas revidierte Fernmeldegesetz vollständig mit dem geltenden und sich\nkünftig abzeichnenden Telekommunikationsrecht der Europäischen\nUnion abzustimmen (Botschaft, a.a.O., S. 1473). Der Botschaft ist weiter zu\nentnehmen, dass der Gesetzgeber bei noch fehlenden Regelungen der Union\nden Entwurf so ausgestaltet hat, dass die absehbare Rechtsentwicklung\nmöglichst ohne Änderungen des Gesetzes nachvollzogen werden\nkann. Mit unbestimmten Rechtsbegriffen oder mit der Delegation von\nRechtsetzungsbefugnissen sollte dem Verordnungsgeber zudem die\nMöglichkeit eröffnet werden, die Übereinstimmung mit dem Recht der Union\nauch bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen zu erreichen (Botschaft,\na.a.O., S. 1473). Im Zusammenhang mit Art. 46 FMG hat der Gesetzgeber\nexplizit festgehalten, dass der Bundesrat den entsprechenden ausländischen\nRegelungen, insbesondere der Empfehlung Nr. R (95) 4 des Ministerkomitees\ndes Europarates und dem Vorschlag für eine entsprechende Richtlinie des\nEuropäischen Parlamentes und des Rates Rechnung zu tragen hat, um einen\nvergleichbaren Persönlichkeitsschutz zu garantieren (Botschaft, a.a.O., S. 1444).\n5.4. Bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf\nUnterdrückung der Rufnummeranzeige eingeschränkt werden darf, kann\nder Empfehlung Nr. R (95) 4 des Ministerkomitees des Europarates vom\n7. Feb­ruar 1995 zum Schutz personenbezogener Daten auf dem Gebiet\nder Telekommunikationsdienste unter besonderen Bezugnahme auf\nTelefondienste (vgl. [Stand: 21. April 2005]) nichts entnommen werden.\nZiff. 7.17 dieser Empfehlung verweist diesbezüglich auf das innerstaatliche\nRecht. In einer ergänzenden Erklärung hielt das Ministerkomitee jedoch in\nZiff. 113 fest, dass die Rufnummeranzeige beispielsweise für Notfalldienste\nwie Polizei oder Feuerwehr immer garantiert sein soll. Weiter soll der Anrufer\nbei belästigenden oder verletzenden Anrufen sowie bei falschem Alarm\nfestgestellt werden können.\n5.4.1. Im Recht der Europäischen Union wird die Rufnummeranzeige in\nder Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz\nder Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (im Folgenden:\n\n"}