{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 4\ndie Polizei, die Feuerwehr sowie die Sanitäts- und Rettungsdienste. Um die\nStandortidentifikation zu erzwingen, müssten somit andere als Kurznummern\nnicht ausschliesslich Notrufen dienen, sondern ausnahmslos zu einem\nNotdienst führen.\n4.3. Vom Wortlaut her, welcher Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet (vgl.\nUlrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl.,\nZürich 2001, Rz. 92; BGE 129 II 114 E. 3.1), ist aArt. 28 Abs. 3 FDV nur insoweit\nklar, als die Standortidentifikation ergänzend zu den Kurzwahlnummern 112,\n117, 118 und 144 bloss dann zu garantieren ist, wenn eine Rufnummer gewählt\nwird, die ausschliesslich für Notdienste bestimmt ist. Die Beschwerdeführerin\nist nun der Ansicht, auf Grund der Aufzählung in der Klammer habe der\nVerordnungsgeber unter anderem die Polizei als Notdienst qualifiziert und\ndeshalb sei für polizeiliche Rufnummern generell die Standortidentifikation\nzuzulassen. Damit übersieht sie aber, dass der Verordnungsgeber auf Grund\nder Wortwahl an die Rufnummer eines «Notdienstes» angeknüpft hat, es\nsich somit um eine Einrichtung handeln musste, die in Notlagen Dienste\nanbot. Die ursprüngliche Formulierung von Art. 28 Abs. 3 FDV setzte somit\nvoraus, dass eine Notsituation vorlag und gestützt darauf die Rufnummer\neines Notdienstes gewählt wurde. Die Aufzählung in der Klammer kann\ndeshalb nur so verstanden werden, dass der Verordnungsgeber die Notdienste\ngewissen Einrichtungen zuordnen wollte und beispielsweise Notdienste der\nPolizei gemeint waren. Aus der Formulierung kann hingegen nicht abgeleitet\nwerden, die Polizei sei generell einem Notdienst gleichzusetzen. Auf Grund\ndieser Auslegung ist der Meinung der Vorinstanz zu folgen, wonach mit den\nBegriffen «Notdienst» und «Notrufdienst» in Art. 28 FDV dasselbe gemeint ist,\nsomit inhaltlich keine Differenz besteht. Weil sich der Verordnungsgeber der\nnicht ganz klaren Formulierung offenbar bewusst war, hat er die fragliche\nBestimmung am 19. Januar 2005 geändert und präzisiert, dass es sich um\nausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitätsund Rettungsdienste bestimmte Nummern handelt. Damit ist festzustellen,\ndass sowohl die alte wie auch die neue Fassung von Art. 28 Abs. 3 FDV\ninhaltlich übereinstimmen.\nFestzuhalten ist, dass in Anwendung dieser Bestimmung und gestützt auf\nArt. 61 Abs. 4 FDV die erzwungene Rufnummeranzeige anschlussbezogen\ndaran anknüpft, dass eine Verbindung zu einem Notrufdienst gewählt wird.\n5. Nachfolgend ist zu untersuchen, ob sich Art. 28 Abs. 3 FDV als\ngesetzeskonform erweist oder ob Art. 46 FMG die erzwungene\nRufnummeranzeige im Sinne der Ausführungen der Beschwerdeführerin\nauch in anderen Fällen zulässt und die Verordnungsregelung zu eng ist.\n5.1. Vom Wortlaut her lassen sich der offenen Formulierung von Art. 46\nFMG keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen, unter welchen\nVoraussetzungen die Rufnummeranzeige erzwungen werden darf. Die\nVorgabe des Gesetzgebers an den Bundesrat, eine Güterabwägung zwischen\nPersönlichkeitsschutz und öffentlichen Interessen vorzunehmen, lässt an\nsich den Schluss eines weiten Delegationsrahmens zu. Ob dies der wahren\nTragweite der Bestimmung entspricht, ist unter Berücksichtigung weiterer\nAuslegungselemente - insbesondere dem Zweck der Regelung, die dem\n\n"}