{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-02-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-93--_2005-02-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007127.pdf?ID=150007127", "Checksum": "b8e23eb8dbf7bc0d4000f455a48dec0b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.93 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 16.02.2005 JAAC 69.93 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "c90d9e784f9fb9ae13801193114dc7e8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 16.02.2005 JAAC 69.93 \r\n\n 3\nArt. 28 Abs. 5 FDV ist schliesslich zu entnehmen, dass das Bundesamt\nVorschriften für die Standortidentifikation der Notrufe erlassen kann. Hierzu\nhat die Vorinstanz die technischen und administrativen Vorschriften für\ndie Leitweglenkung und die Standortidentifikation der Notrufe (Ausgabe 6\nvom 23. Juli 2002) erlassen (vgl. auch Art. 1 sowie Ziff. 3 des Anhangs 1 der\nVerordnung des BAKOM vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und\nAdressierungselemente, SR 784.101.113). Dieser Richtlinie kann hinsichtlich\nder vorliegend strittigen Frage nichts Ergänzendes entnommen werden,\nweshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.\n3. Strittig ist, ob die Rufnummer 031 321 21 21 mit dem technischen Attribut\n«Aufhebung der Rufnummerunterdrückung des Anrufenden» ausgestattet\nwerden darf. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung abgelehnt, die\nfragliche Nummer sei nicht ausschliesslich für einen Notfalldienst im\nSinne von Art. 28 Abs. 3 FDV bestimmt. Die Beschwerdeführerin hält\ndem entgegen, dass über ihre Hauptnummer zwar nicht nur Notrufe\neingingen. Es seien jedoch Notdienste erreichbar, indem die Notrufe an\ndie Einsatzleitzentrale der Stadtpolizei weitergeleitet würden. Die Polizei\nstelle denn auch ein eigentliches Auffangbecken für sämtliche Notrufe dar.\nDas öffentliche Interesse daran, in jedem Notfall die Standortidentifikation\ngewährleistet zu haben, rechtfertige den generellen aber doch sehr\ngeringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der anrufenden Person.\nEin allfälliger Verlust beim Persönlichkeitsschutz durch die erzwungene\nRufnummeranzeige werde ohnehin durch zahlreiche andere Vorschriften\nkompensiert. Weiter bestehe ein erhebliches, den Persönlichkeitsschutz\nüberwiegendes Interesse daran, auch bei telefonischen Drohungen eine\neffiziente Strafverfolgung zu garantieren und bei notorisch bekannten\nFalschmeldern einen unnötigen Rettungseinsatz zu verhindern. Sinn und\nZweck von Art. 28 Abs. 3 FDV verlangten deshalb auch in solchen Fällen\ndie Anschluss- bzw. Standortidentifikation. Zudem handle es sich bei\ntelefonischen Drohungen ebenfalls um Notfälle, sei doch die öffentliche\nSicherheit und Ordnung konkret gefährdet. Mit der zu engen Interpretation\nder Vorinstanz sei nicht mehr in allen Notfällen ein erfolgreicher Einsatz\ngewährleistet.\n4. Vorab ist auf die Änderung von Art. 28 Abs. 3 FDV einzugehen und zu\nprüfen, ob die neue Formulierung bloss eine Präzisierung darstellt oder eine\ninhaltliche Änderung bedeutet, mit der Folge, dass zu untersuchen wäre,\nwelche Fassung der Bestimmung im vorliegenden Fall anzuwenden ist.\n4.1. Im Verfügungszeitpunkt galt aArt. 28 Abs. 3 FDV in der ursprünglichen\nFassung (AS 2001 2759). Danach konnte das Bundesamt auf Gesuch\nhin «weitere ausschliesslich für Notdienste (Polizei, Feuerwehr, Sanitätsund Rettungsdienste) bestimmte Nummern» bezeichnen, bei denen die\nStandortidentifikation zu garantieren ist. Die heute gültige Formulierung\nlautet demgegenüber: «weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der\nFeuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern».\n4.2. Nach Meinung der Beschwerdeführerin hat der Verordnungsgeber\nbewusst zwischen Notrufdiensten in Art. 28 Abs. 1 FDV und Notdiensten\nin aArt. 28 Abs. 3 FDV unterschieden. Notrufdienste seien jene Dienste, die\nüber die Kurzwahlnummern erreichbar seien und diese Nummern dienten\nausschliesslich Notrufen. Bei den Notdiensten handle es sich dagegen um\n\n"}