10 - keine hinreichend klaren Kriterien bestehen, welche der REKO/INUM im vorliegenden Einzelfall trotzdem eine Beurteilung der Flugtauglichkeit erlauben würde. Die REKO/INUM kann den angefochtenen Entscheid somit aufgrund der selbstauferlegten Zurückhaltung nicht in vollem Umfang prüfen. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zudem in einem weiteren Punkt verletzt worden. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt.