Gutdünken an die Stelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 129 II 342 E. 3.2). 7.2. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist damit nur möglich, wenn die Flugtauglichkeit bereits anhand von hinreichend bestimmten Kriterien eindeutig bejaht oder verneint werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob ein Anwendungsfall der «Ohne-Not-Praxis» vorliegt oder ob Merkmale zur Beurteilung der Flugtauglichkeit bestehen, welche ohne Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz einen Entscheid über die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorgängig beschriebenen Gegenausnahme (E. 7) zulassen.