Dennoch ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz, im Sinne einer Gegenausnahme, auch in Fällen möglich, in denen die Kognition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 94 E 2c; Kneubühler, a.a.O., S. 213), d. h. wenn trotz einem an sich bestehenden