In Fällen, in denen der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, muss sich eine Beschwerdeinstanz aber trotz voller Kognition Zurückhaltung bei der Prüfung der vorinstanzlichen Ermessensausübung auferlegen. Eine Heilung ist indessen nur möglich, wenn die Rechtsmittelinstanz ihre Kognition auch tatsächlich ausschöpft und den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüft. Die Rekursinstanz darf sich bei der Prüfung also keine irgendwie geartete Zurückhaltung auferlegen (BGE 116 Ia 94 E. 2). Dennoch ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz, im Sinne einer Gegenausnahme, auch in Fällen möglich, in denen die Kognition der Vorinstanz umfassender ist;