Die Verletzung der Begründungspflicht ist als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör formeller Natur. Ihre Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 120 Ib 279 E. 3b, mit Hinweisen). Indessen kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen geheilt werden. Möglich ist dies, wenn die Rechtsmittelinstanz die volle Überprüfungsbefugnis hat. In Fällen, in denen der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt, muss sich eine Beschwerdeinstanz aber trotz voller Kognition Zurückhaltung bei der Prüfung der vorinstanzlichen Ermessensausübung auferlegen.