Dies gilt umso mehr als, wie in der Folge (E. 7.3) zu zeigen sein wird, der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht. Die Verfügung kann nicht sachgerecht angefochten werden. An dieser Verletzung der Begründungspflicht ändern auch die in den Eingaben an die REKO/INUM vorgebrachten Argumente nichts. Das Nachschieben einer Begründung im Rechtsmittelverfahren vermag die Verletzung der Begründungspflicht nicht aufzuwiegen (vgl. dazu Kneubühler, a.a.O., S. 109). Selbst wenn es allenfalls zulässig wäre, eine ungenügende Begründung in diesem Verfahrensstadium nachzubessern, würde die verbesserte Begründung den Anforderungen nicht genügen.