7 erhöhten Risiko auszugehen sei. Erst auf Frage der REKO/INUM hin erläuterte die Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 9. November 2004 ihre Haltung etwas näher. 6.3. Es ist anhand der knappen Begründung nicht nachvollziehbar, welche der gemessenen Werte bzw. welche Konstellation für die Verneinung der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers bzw. allenfalls für den Verzicht auf die Durchführung eines 24-h-Langzeit-EKG letztlich ausschlaggebend war. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht verletzt. Dies gilt umso mehr als, wie in der Folge (E. 7.3) zu zeigen sein wird, der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht.