Die Vorinstanz hielt fest, dass zwar aufgrund des bisher asymptomatischen Verlaufs von einem kleinen Risiko auszugehen sei, dass aber bei der festgestellten Konstellation spontan tachycarde Rhythmusstörungen (Herzrhythmusstörung mit Anstieg der Herzfrequenz über 100/min) auftreten könnten. Sie führte aus, dass die elektrophysiologische Abklärung eindeutig eine ventrikuläre Präexzitation gezeigt habe, wobei das akzessorische Bündel eine Refraktärzeit (d. h. Zeit, in der am betroffenen Membranabschnitt, im vorliegenden Fall in der akzessorischen Leitungsbahn, trotz maximaler Reizintensität kein Aktionspotential auslösbar ist) von 260 msec, einen atrioventikulären Block