Die Anforderungen an die Begründung werden umso strenger, je grösser der eingeräumte Ermessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen sind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind. Die Behörde hat das Abwägen und Gewichten aller massgeblichen Elemente aufzuzeigen und darf nicht bloss auf das Vorliegen behördlichen Ermessens verweisen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern / Stuttgart / Wien 1998, S. 186 mit Verweisen). 6.1. Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer gestützt auf einen Untersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich für fluguntauglich. Gemäss diesem Untersuchungsbericht weist der Beschwerdeführer ein WPW auf.