6 gesetzlichen Vorgaben entspricht. In einem zweiten Schritt ist gegebenenfalls zu prüfen, ob im oberinstanzlichen Verfahren die Heilung eines allfäl­ligen Mangels möglich ist. 6. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind Verfügungen zu begründen. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können.