Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7. Ob die Vorinstanz tatsächlich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat, oder ob allenfalls Gründe für einen Verzicht auf die Untersuchungen bestanden, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden. Wie in der Folge zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz aber zumindest ihre Begründungspflicht verletzt, so dass der Entscheid aus diesem Grund aufzuheben ist. Die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist, kann deshalb letztlich offen bleiben.