In den Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine Durchführung eines 24-h-EKG oder eines 2D-Dopplerechokardiogramms. 4.6. Zumindest bei einer wortgetreuen Anwendung von JAR-FCL 3 Appendix 1 zu Subpart C Abs. 8, ist festzustellen dass die Vorinstanz es unterlassen hat, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die in dieser Bestimmung aufgeführten Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz führt in ihrem Schreiben vom 9. November 2004 aus, ein WPW-Syndrom sei in jedem Fall mit der Flugtauglichkeit unvereinbar. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass keine genügenden Gründe für einen Verzicht auf diese Untersuchungen vorlagen. Falls dies zuträfe, wäre der Entscheid der