Für die Beurteilung der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ist vorab zu klären, ob das festgestellte WPW-Syndrom unter die «asymptomatischen, isolierten, uniformen atrialen oder ventrikulären Ektopien» oder unter «häufige oder komplexe Formen» zu subsumieren ist. 4.2.2. Beim Beschwerdeführer sind bisher, wie auch den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, keine Rhythmusstörungen aufgetreten. Aufgrund der Resultate der elektrophysiologischen Untersuchung besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Störung auftreten könnte. 4.2.3. JAR-FCL 3.265 Bst.