ausgestelltes Arztzeugnis vorlegen, welches bestätigt, dass sie über die körperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, die für die sichere Ausübung der mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind. Das Reglement JAR-FCL 3 ist damit zur Beurteilung der medizinischen Flugtauglichkeit direkt anwendbar. Massgebend ist die englische Fassung des Reglements (Art. 3 Abs. 1 VJAR-FCL). 4.2. JAR-FCL 3.265 regelt die Voraussetzungen der Flugtauglichkeit bei Überleitungs- und Rhythmusstörungen des Herzens. Die von der Vorinstanz als massgeblich angeführte Bestimmung JAR-FCL 3.265 Bst.