3 auf Art. 138a LFV im Rahmen seiner Rechtssetzungsbefugnisse technische Vorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen Luftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären. Auf diesen Grundlagen bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Ap­ril 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern (VJAR-FCL, SR 748.222.2) das Reglement JAR-FCL 3 zur massgebenden Ordnung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen für den Erwerb von Pilotenlizenzen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VJAR-FCL muss jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz erwerben will, ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Regle­mentes