Er führte aus, der Entscheid des BAZL sei für ihn nicht nachvollziehbar, da sein WPW bisher asymptomatisch verlaufen sei. Gemäss den einschlägigen flugmedizinischen Vorschriften sei eine vollständige fachkardiologische Begutachtung notwendig. Aus den Erwägungen: (…) 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwar ein WPW-Syn­drom festgestellt worden. Da dieses aber bisher asymptomatisch verlaufen sei, sei die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Symptomen äusserst gering. Er könne deshalb nicht nachvollziehen, dass seine Flugtauglichkeit verneint worden sei.