Gegen diesen Entscheid führte er Rekurs an das BAZL. Dieses wies den Rekurs nach Konsultation eines kardiologischen Experten, aber ohne weitere Untersuchung, am 27. Juni 2004 ebenfalls ab. Es stellte fest, dass angesichts der in der elektrophysiologischen Abklärung festgestellten Konstellation die Gefahr einer spontanen tachycarden Rhythmusstörung bestehe. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/ INUM). Er führte aus, der Entscheid des BAZL sei für ihn nicht nachvollziehbar, da sein WPW bisher asymptomatisch verlaufen sei.