Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Ausbildung als Privat-Helikop­terpilot zu absolvieren. Zu diesem Zweck unterzog er sich einer flugmedizinischen Untersuchung. Er teilte bei dieser Untersuchung dem Vertrauensarzt des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) mit, bei einer früheren Routineuntersuchung sei ein Herzfehler (so genanntes Wolff-Parkin­son-White-Syndrom, WPW) festgestellt worden. Es seien jedoch nie Symptome aufgetreten. Aus diesem Grund wurde er für fluguntauglich erklärt. Gegen diesen Entscheid führte er Rekurs an das BAZL.