Dadurch ist die Begründungspflicht, als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, verletzt (E. 5 und 6). - Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse einen erheblichen Beurteilungsspielraum. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist damit grundsätzlich nicht möglich. Es bestehen auch im konkret vorliegenden Fall keine klaren Kriterien, welche ohne Eingriff in den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt in der Sache erlauben würden (E. 7).