Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat einzelne dieser Untersuchungen nicht vorgenommen. Ob dadurch die Pflicht zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt wurde (E. 4), wird vorliegend offen gelassen. - Dem vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu entnehmen, welche der beim Beschwerdeführer festgestellten Befunde zur Verneinung der Flugtauglichkeit, bzw. zum Verzicht auf weitere Untersuchungen führten. Dadurch ist die Begründungspflicht, als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, verletzt (E. 5 und 6). - Die Vorinstanz hat aufgrund ihrer medizinischen Fachkenntnisse einen erheblichen Beurteilungsspielraum.