{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\n 9\nWie bereits gezeigt (E. 6.3) enthält der angefochtene Entscheid keine\nnachvollziehbare Begründung. Für den medizinischen Laien ist anhand dieser\nWerte selbst unter Beizug von Chapter 13.1 Bst. e IEM nicht feststellbar, ob die\nFlugtauglichkeit gestützt auf die tatsächlich vorgenommenen Untersuchungen\nzu Recht verneint worden ist.\nImmerhin ist auch für Nichtmediziner feststellbar, dass die Refraktärzeit von\n260 msec bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle bildet. Die genannte\nBestimmung der IEM hält nämlich fest, dass ein WPW-Syndrom mit der\nFlugtauglichkeit nur vereinbar sei, wenn die effektive Refraktärzeit bei mehr\nals 300 msec liege, sofern nicht ein 24-h-EKG von Zeit zu Zeit ein Verschwinden\nder Delta-Welle (beim WPW auftretendes Merkmal im EKG) zeigt.\nDie übrigen in der Begründung des angefochtenen Entscheides aufgeführten\nResultate der Untersuchungen des Universitätsspitals werden weder in\nJAR-FCL 3.265 selbst, noch in Appendix 1 oder in den IES explizit als Kriterien\nerwähnt. So ist beispielsweise nicht definiert, wann eine Durchleitungsstörung\nals signifikant betrachtet werden muss.\nEs ist deshalb zu prüfen, ob mit der gemessenen Refraktärzeit und dem\nentsprechenden Grenzwert in den IEM ein hinreichend bestimmtes Kriterium\nbesteht, welches der REKO/INUM dennoch erlauben würde, ohne Eingriff\nin den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz einen Entscheid über die\nFlugtauglichkeit des Beschwerdeführers zu fällen.\n7.4.1. Würde in den IEM lediglich eine Refraktärzeit von mehr als\n300 msec als Voraussetzung der Flugtauglichkeit bei einem festgestellten\nWPW-Syndrom genannt, wäre dies ein für eine Überprüfung durch die\nBeschwerdeinstanz geeignetes, bestimmtes Entscheidungsmerkmal. Die\nREKO/INUM könnte die Nichterfüllung dieses Kriteriums ohne Verletzung\nder durch die «Ohne-Not-Praxis» gebotenen Zurückhaltung feststellen und die\nFlugtauglichkeit verneinen.\nDie IEM relativieren indessen dieses Kriterium und führen mit der\nBeobachtung der Delta-Welle im 24-h-EKG ein weiteres, weniger bestimmtes,\nMerkmal an. Zwar ist dem Untersuchungsbericht des Universitätsspitals\nZürich zu entnehmen, dass eine Delta-Welle vorhanden ist. Diese wurde in\nder Begründung der angefochtenen Verfügung jedoch nicht erwähnt. Die\nREKO/INUM ist daher nicht in der Lage, festzustellen, ob diese Deltawelle bei\nder Beurteilung der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers eine Rolle spielt\noder ob die Flugtauglichkeit bereits anhand der gemessenen Refraktärzeit zu\nverneinen ist.\n8. Es ist im Sinne einer Zusammenfassung somit festzustellen, dass\n- die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat,\n- eine Verletzung der Begründungspflicht grundsätzlich im Verfahren vor der\nREKO/INUM geheilt werden könnte,\n- eine Heilung aber nur möglich ist, wenn der REKO/INUM volle\nÜberprüfungsbefugnis zukommt und sie sich bei der Prüfung des\nvorinstanzlichen Entscheides keine Zurückhaltung auferlegt,\n- sich die REKO/INUM aufgrund des der Vorinstanz zustehenden erheblichen\nBeurteilungsspielraums bei der Prüfung Zurückhaltung auferlegen muss,\n\n10\n- keine hinreichend klaren Kriterien bestehen, welche der REKO/INUM im\nvorliegenden Einzelfall trotzdem eine Beurteilung der Flugtauglichkeit\nerlauben würde.\nDie REKO/INUM kann den angefochtenen Entscheid somit aufgrund der\nselbstauferlegten Zurückhaltung nicht in vollem Umfang prüfen. Eine Heilung\nder Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit nicht möglich.\nDer Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zudem in\neinem weiteren Punkt verletzt worden. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört\ndie Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Die Vorinstanz hat dem\nBeschwerdeführer keine Möglichkeit geboten, zur Expertise von Prof. Dr.\nY vom 29. Juni 2004 Stellung zu nehmen. Der Entscheid der Vorinstanz ist auch\naus diesem Grund aufzuheben.\n(…)\n[29] Das Reglement ist unter folgender Adresse zu beziehen: JointAviation Authorities (JAA), P.O. Box 3000, NL-2130 KA Hoofddorp\n\nPage d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et\nd’environnement\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.92 - Auszug aus einem Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für\nInfrastruktur und Umwelt vom 20. Januar 2005; Verfügung des Bundesamts für\nZivilluftfahrt vom 27. Juli 2004 [B-2004-155]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 124\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}