{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\n 8\nBeurteilungsspielraum der Vorinstanz im konkreten Fall hinreichend\nbestimmte Beurteilungsmerkmale bestehen, welche einen Sachentscheid\ndurch die Beschwerdeinstanz erlauben.\n7.1. Es ist deshalb zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche der REKO/INUM\nZurückhaltung bei der Prüfung des vorinstanzlichen Entscheides gebieten. Es\nist namentlich festzustellen, ob der Vorinstanz vom Gesetz durch unbestimmte\nRechtsbegriffe oder die Einräumung von Ermessen ein Beurteilungsspielraum\nzugebilligt wurde.\nIst bei der Anwendung der Kriterien zur Beurteilung der Flugtauglichkeit\neine wertende Konkretisierung notwendig, die über die gewöhnliche\nAuslegung hinausgeht, handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (Pierre\nTschannen / Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern\n2005, § 26, Rz. 25). Die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist von\nder REKO/INUM grundsätzlich umfassend zu überprüfen. Allerdings hat\nsie sich beim Urteil über einen unbestimmten Rechtsbegriff Zurückhaltung\naufzuerlegen, wenn die begriffliche Offenheit des Rechtssatzes auf einem\nBedarf an Handlungsspielraum beruht. Ein solcher Beurteilungsspielraum\nist namentlich dann geboten, wenn der Entscheid besondere Kenntnisse\nvoraussetzt (Tschannen/Zimmerli, § 26 Rz. 29). Sie greift nicht ohne Not (so\ngenannte «Ohne-Not-Praxis») in die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe\ndurch die Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand\nauszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum\nverfügen muss (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und\nVerwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633 ff.; Ulrich\nHäfelin / Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002,\nN. 460 f. und N. 473 f. mit Hinweisen). Die REKO/INUM hat nicht ihr eigenes\nGutdünken an die Stelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbehörde\nzu setzen (BGE 129 II 342 E. 3.2).\n7.2. Eine Heilung der Gehörsverletzung ist damit nur möglich, wenn die\nFlugtauglichkeit bereits anhand von hinreichend bestimmten Kriterien\neindeutig bejaht oder verneint werden kann. Es ist daher zu prüfen, ob\nein Anwendungsfall der «Ohne-Not-Praxis» vorliegt oder ob Merkmale\nzur Beurteilung der Flugtauglichkeit bestehen, welche ohne Eingriff\nin den Beurteilungsspielraum der Vorinstanz einen Entscheid über\ndie Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers im Sinne der vorgängig\nbeschriebenen Gegenausnahme (E. 7) zulassen.\n7.3. Selbst unter Berücksichtigung der IEM ist festzustellen, dass bei der\nBeurteilung der medizinischen Voraussetzungen der Flugtauglichkeit\ngemäss JAR-FCL 3.265 (vgl. vorne E. 4.2) offensichtlich besondere Kenntnisse\nnotwendig sind. Der Vorinstanz muss ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzugestanden werden. Die REKO/INUM auferlegt sich deshalb in diesen\nFragen in Anwendung der «Ohne-Not-Praxis» Zurückhaltung. Dies führt\nals Zwischenergebnis dazu, dass die Verletzung der Begründungspflicht im\nVerfahren vor der REKO/INUM grundsätzlich nicht geheilt werden kann.\n7.4. Möglich ist aber, dass vorliegend trotz der grundsätzlich zu übenden\nZurückhaltung hinreichend bestimmte Kriterien gegeben sind, die einen\nSachentscheid erlauben.\n\n"}