{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\n 7\nerhöhten Risiko auszugehen sei. Erst auf Frage der REKO/INUM hin erläuterte\ndie Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 9. November 2004 ihre Haltung etwas\nnäher.\n6.3. Es ist anhand der knappen Begründung nicht nachvollziehbar, welche\nder gemessenen Werte bzw. welche Konstellation für die Verneinung der\nFlugtauglichkeit des Beschwerdeführers bzw. allenfalls für den Verzicht auf\ndie Durchführung eines 24-h-Langzeit-EKG letztlich ausschlaggebend war.\nDie Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht verletzt. Dies gilt umso mehr als,\nwie in der Folge (E. 7.3) zu zeigen sein wird, der Vorinstanz ein erheblicher\nBeurteilungsspielraum zusteht. Die Verfügung kann nicht sachgerecht\nangefochten werden.\nAn dieser Verletzung der Begründungspflicht ändern auch die in den Eingaben\nan die REKO/INUM vorgebrachten Argumente nichts. Das Nachschieben\neiner Begründung im Rechtsmittelverfahren vermag die Verletzung der\nBegründungspflicht nicht aufzuwiegen (vgl. dazu Kneubühler, a.a.O., S. 109).\nSelbst wenn es allenfalls zulässig wäre, eine ungenügende Begründung in\ndiesem Verfahrensstadium nachzubessern, würde die verbesserte Begründung\nden Anforderungen nicht genügen. Zwar wurden einige zusätzliche\nErläuterungen gemacht, ohne jedoch einen Bezug zu den angewandten\nKriterien und Standards herzustellen. Die Begründung bestand bis zuletzt\nim Wesentlichen aus einem Verweis auf die Beurteilung durch den Experten.\nAuch unter Berücksichtigung der nachgereichten Begründungen sind die\nÜberlegungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar.\n7. Die Verletzung der Begründungspflicht ist als Teilaspekt des Anspruchs\nauf rechtliches Gehör formeller Natur. Ihre Verletzung führt ungeachtet der\nErfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des\nangefochtenen Entscheides (BGE 120 Ib 279 E. 3b, mit Hinweisen). Indessen\nkann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unter Umständen\ngeheilt werden. Möglich ist dies, wenn die Rechtsmittelinstanz die volle\nÜberprüfungsbefugnis hat.\nIn Fällen, in denen der Vorinstanz ein erheblicher Beurteilungsspielraum\nzukommt, muss sich eine Beschwerdeinstanz aber trotz voller\nKognition Zurückhaltung bei der Prüfung der vorinstanzlichen\nErmessensausübung auferlegen. Eine Heilung ist indessen nur möglich, wenn\ndie Rechtsmittelinstanz ihre Kognition auch tatsächlich ausschöpft und den\nangefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüft. Die Rekursinstanz darf\nsich bei der Prüfung also keine irgendwie geartete Zurückhaltung auferlegen\n(BGE 116 Ia 94 E. 2). Dennoch ist eine Heilung durch die Rechtsmittelinstanz,\nim Sinne einer Gegenausnahme, auch in Fällen möglich, in denen die\nKognition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen\nPunkte im Bereich ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 94 E\n2c; Kneubühler, a.a.O., S. 213), d. h. wenn trotz einem an sich bestehenden\n\n"}