{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\n 6\ngesetzlichen Vorgaben entspricht. In einem zweiten Schritt ist gegebenenfalls\nzu prüfen, ob im oberinstanzlichen Verfahren die Heilung eines allfäl­ligen\nMangels möglich ist.\n6. Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das\nVerwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sind Verfügungen zu begründen.\nDie Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene\nihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie\nauch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild\nmachen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen\ngenannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie\nihren Entscheid stützt (BGE 112 Ia 107 E. 2b).\nSteht einer Behörde ein weiter Beurteilungsspielraum zu, sind die\nAnforderungen an die Begründung erhöht. Die Anforderungen an\ndie Begründung werden umso strenger, je grösser der eingeräumte\nErmessensspielraum ist und je vielfältiger die tatsächlichen Voraussetzungen\nsind, die bei der Betätigung des Ermessens zu berücksichtigen sind. Die\nBehörde hat das Abwägen und Gewichten aller massgeblichen Elemente\naufzuzeigen und darf nicht bloss auf das Vorliegen behördlichen Ermessens\nverweisen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern / Stuttgart / Wien\n1998, S. 186 mit Verweisen).\n6.1. Die Vorinstanz erklärte den Beschwerdeführer gestützt auf einen\nUntersuchungsbericht des Universitätsspitals Zürich für fluguntauglich.\nGemäss diesem Untersuchungsbericht weist der Beschwerdeführer\nein WPW auf. WPW ist ein Präexzitationssyndrom, d. h. eine Form der\nHerzrhythmusstörung infolge vorzeitiger Erregung der Herzkammern. WPW\nwird verursacht durch eine akzessorische Leitungsbahn zwischen Vorhof und\nHerzkammer, welche anders als die Leitungsbahnen im gesunden Herzen\nden atrioventrikulären Knoten umgehen (vgl. zu medizinischen Ausdrücken\nhier und im Folgenden jeweils Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl.,\nBerlin / New York 1998).\n6.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass zwar aufgrund des bisher\nasymptomatischen Verlaufs von einem kleinen Risiko auszugehen\nsei, dass aber bei der festgestellten Konstellation spontan tachycarde\nRhythmusstörungen (Herzrhythmusstörung mit Anstieg der\nHerzfrequenz über 100/min) auftreten könnten. Sie führte aus, dass die\nelektrophysiologische Abklärung eindeutig eine ventrikuläre Präexzitation\ngezeigt habe, wobei das akzessorische Bündel eine Refraktärzeit (d. h.\nZeit, in der am betroffenen Membranabschnitt, im vorliegenden Fall in\nder akzessorischen Leitungsbahn, trotz maximaler Reizintensität kein\nAktionspotential auslösbar ist) von 260 msec, einen atrioventikulären Block\n(Erregungsleitungsstörung zwischen Vorhöfen und Kammern) von 340 msec\nmit Übergang zu einer Tachycardie von 150/min aufweise. Sie verweist\nauf die Empfehlung des beigezogenen Experten, Prof. Dr. Y, der von einer\nZulassung zu Risikoberufen und zum Berufssport abgeraten habe. Auch\nin ihrer Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 verweist die Vorinstanz\nhauptsächlich auf die Beurteilung durch den Experten. Immerhin führt\nsie an, dass aufgrund der festgestellten verkürzten Refraktärzeit von einem\n\n"}