{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\n 5\n- «a 2D Doppler echocardiogram showing no significant selective chamber\nenlargement, nor structural, nor functional abnormality of the heart valves\nnor the myocardium» (d. h. ein 2D-Dopplerechokardiogramm, welches\nfür keine Herzkammer eine signifikante Vergrößerung noch strukturelle\noder funktionelle Auffälligkeiten der Herzklappen oder des Myokards\n[Herzmuskels] nachweist).\n4.4. Ob und unter welchen Umständen auf einzelne der genannten\nUntersuchungsmassnahmen verzichtet werden kann, ist weder JAR-FCL 3\nAppendix 1 zu Subpart C Abs. 8, noch den dazugehörenden Ausführungen in\nden IEM zu entnehmen. Zwar sind durchaus Gründe für einen Verzicht auf\neinzelne Untersuchungen denkbar. So scheint es wenig sinnvoll, sämtliche\nmedizinischen Untersuchungen durchzuführen, wenn bereits aufgrund der\nResultate einzelner Abklärungen eine Fluguntauglichkeit festzustellen ist.\nSoweit eine Untersuchung an der Beurteilung der Flugtauglichkeit etwas\nändern kann, muss aber dem Bewerber ein Anspruch auf eine vollständige\nkardiologische Abklärung zugebilligt werden.\n4.5. Das beim Beschwerdeführer festgestellte WPW-Syndrom wird in den IEM\nexplizit als Störung, welche diese volle Untersuchung erfordert, genannt. In\nden Akten finden sich jedoch keine Hinweise auf eine Durchführung eines\n24-h-EKG oder eines 2D-Dopplerechokardiogramms.\n4.6. Zumindest bei einer wortgetreuen Anwendung von JAR-FCL 3 Appendix 1\nzu Subpart C Abs. 8, ist festzustellen dass die Vorinstanz es unterlassen\nhat, den Sachverhalt umfassend abzuklären und die in dieser Bestimmung\naufgeführten Beweise abzunehmen. Die Vorinstanz führt in ihrem Schreiben\nvom 9. November 2004 aus, ein WPW-Syndrom sei in jedem Fall mit der\nFlugtauglichkeit unvereinbar. Es bestehen daher erhebliche Anhaltspunkte\nfür die Annahme, dass keine genügenden Gründe für einen Verzicht auf\ndiese Untersuchungen vorlagen. Falls dies zuträfe, wäre der Entscheid der\nVorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung\ndes rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n4.7. Ob die Vorinstanz tatsächlich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt\nhat, oder ob allenfalls Gründe für einen Verzicht auf die Untersuchungen\nbestanden, kann aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilt werden.\nWie in der Folge zu zeigen sein wird, hat die Vorinstanz aber zumindest\nihre Begründungspflicht verletzt, so dass der Entscheid aus diesem Grund\naufzuheben ist. Die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt worden ist,\nkann deshalb letztlich offen bleiben.\n5. Der Beschwerdeführer führt in der Begründung seiner Beschwerde aus, er\nhabe die Entscheidung des BAZL nicht nachvollziehen können. Der Entscheid\nstosse auf Unverständnis. Er wirft die Fragen auf, ob alle Expertenmeinungen\nbeigezogen und der Ermessensspielraum ausgeschöpft worden seien. Er macht\ndamit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.\n5.1. Zur Prüfung, ob die Begründungspflicht verletzt worden ist, und zur\nFeststellung der Folgen einer allfälligen Verletzung ist wie folgt vorzugehen:\nVorab ist abzuklären, ob die Begründung der angefochtenen Verfügung den\n\n"}