{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-01-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-92--_2005-01-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007124.pdf?ID=150007124", "Checksum": "5598b05748a0fa327cf3b3c1cb3017f3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.92 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 20.01.2005 JAAC 69.92 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "56a76f869d42bc72cb0d6ee5790ee584", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 20.01.2005 JAAC 69.92 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDer Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Ausbildung als\nPrivat-Helikop­terpilot zu absolvieren. Zu diesem Zweck unterzog er\nsich einer flugmedizinischen Untersuchung. Er teilte bei dieser Untersuchung\ndem Vertrauensarzt des Bundesamts für Zivilluftfahrt (BAZL) mit, bei\neiner früheren Routineuntersuchung sei ein Herzfehler (so genanntes\nWolff-Parkin­son-White-Syndrom, WPW) festgestellt worden. Es seien jedoch\nnie Symptome aufgetreten. Aus diesem Grund wurde er für fluguntauglich\nerklärt. Gegen diesen Entscheid führte er Rekurs an das BAZL. Dieses wies den\nRekurs nach Konsultation eines kardiologischen Experten, aber ohne weitere\nUntersuchung, am 27. Juni 2004 ebenfalls ab. Es stellte fest, dass angesichts\nder in der elektrophysiologischen Abklärung festgestellten Konstellation die\nGefahr einer spontanen tachycarden Rhythmusstörung bestehe.\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die\nEidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/\nINUM). Er führte aus, der Entscheid des BAZL sei für ihn nicht nachvollziehbar,\nda sein WPW bisher asymptomatisch verlaufen sei. Gemäss den einschlägigen\nflugmedizinischen Vorschriften sei eine vollständige fachkardiologische\nBegutachtung notwendig.\nAus den Erwägungen:\n(…)\n4. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwar ein WPW-Syn­drom\nfestgestellt worden. Da dieses aber bisher asymptomatisch verlaufen sei, sei\ndie Wahrscheinlichkeit des Auftretens von Symptomen äusserst gering. Er\nkönne deshalb nicht nachvollziehen, dass seine Flugtauglichkeit verneint\nworden sei. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz aufgrund des beim\nBeschwerdeführer festgestellten WPW-Syndroms zu Recht die Flugtauglichkeit\nverneint hat.\n4.1. Die Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA, «Joint\nAviation Authorities») hat unter der Bezeichnung JAR-FCL 3 («Joint Aviation\nRequirements - Flight Crew Licensing [medical]») ein Reglement[29] erlassen,\nwelches die medizinischen Voraussetzungen für die Erteilung von Lizenzen für\ndas Flugpersonal festlegt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Zulassung\nzum Privatpiloten sind in Section 1, Subpart C und den dazugehörenden\nAnhängen festgehalten.\nGestützt auf Art. 24 und Art. 25 der Verordnung vom 14. November 1973\nüber die Luftfahrt (LFV, SR 748.01) bestimmt das zuständige Departement,\nwelche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit eines\nAusweises bedürfen und erlässt Vorschriften, welche die Voraussetzungen\nfür die Erteilung dieser Ausweise regeln. Das Departement kann gestützt\n\n3\nauf Art. 138a LFV im Rahmen seiner Rechtssetzungsbefugnisse technische\nVorschriften, welche im Rahmen der Zusammenarbeit der europäischen\nLuftfahrtbehörden festgelegt werden, als unmittelbar anwendbar erklären.\nAuf diesen Grundlagen bestimmt Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom\n14. Ap­ril 1999 über die JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen\nund Hubschraubern (VJAR-FCL, SR 748.222.2) das Reglement JAR-FCL 3 zur\nmassgebenden Ordnung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen für\nden Erwerb von Pilotenlizenzen.\nGemäss Art. 6 Abs. 1 VJAR-FCL muss jede Person, die eine JAR-FCL-Lizenz\nerwerben will, ein nach den Bestimmungen des JAR-FCL-3-Regle­mentes\nausgestelltes Arztzeugnis vorlegen, welches bestätigt, dass sie über die\nkörperlichen und geistigen Fähigkeiten verfügt, die für die sichere Ausübung\nder mit der Lizenz verbundenen Tätigkeiten notwendig sind. Das Reglement\nJAR-FCL 3 ist damit zur Beurteilung der medizinischen Flugtauglichkeit direkt\nanwendbar. Massgebend ist die englische Fassung des Reglements (Art. 3\nAbs. 1 VJAR-FCL).\n4.2. JAR-FCL 3.265 regelt die Voraussetzungen der Flugtauglichkeit bei\nÜberleitungs- und Rhythmusstörungen des Herzens. Die von der Vorinstanz\nals massgeblich angeführte Bestimmung JAR-FCL 3.265 Bst. c hält fest:\n«Applicants with asymptomatic isolated uniform atrial or ventricular ectopic\ncomplexes need not be assessed as unfit. Frequent or complex forms require\ncardiological evaluation in compliance with paragraph 8 appendix 1 to\nsubpart C.»\nIn der deutschen Übersetzung des BAZL lautet die Bestimmung:\n«Bewerber mit asymptomatischen, isolierten, uniformen atrialen oder\nventriculären Ektopien brauchen nicht als untauglich eingestuft zu\nwerden. Jedoch erfordern häufige oder komplexe Formen eine vollständige\nfachkardiologische Begutachtung gemäss Absatz 8, Anhang 1 zu Abschnitt C.»\nAbs. 8 von Appendix 1 zu Subpart C konkretisiert die im Rahmen der\nkardiologischen Abklärungen vorzunehmenden Untersuchungen. Namentlich\nwird eine elektrophysiologische Untersuchung verlangt, welche keine\nAnzeichen einer Prädisposition für eine mögliche Flugunfähigkeit zeigt.\nNähere Erläuterungen zu diesen Anforderungen finden sich im\n«Interpreta­tive Explanatory Material» (IEM) in JAR-FCL 3, Section 2, Chapter 2.\n4.2.1. Für die Beurteilung der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers\nist vorab zu klären, ob das festgestellte WPW-Syndrom unter die\n«asymptomatischen, isolierten, uniformen atrialen oder ventrikulären\nEktopien» oder unter «häufige oder komplexe Formen» zu subsumieren ist.\n4.2.2. Beim Beschwerdeführer sind bisher, wie auch den Ausführungen der\nVorinstanz zu entnehmen ist, keine Rhythmusstörungen aufgetreten. Aufgrund\nder Resultate der elektrophysiologischen Untersuchung besteht aber nach\nAuffassung der Vorinstanz ein erhöhtes Risiko, dass eine solche Störung\nauftreten könnte.\n4.2.3. JAR-FCL 3.265 Bst. c stellt bei der Beurteilung der Flugtauglichkeit\nzumindest bei wörtlicher Anwendung nur auf das Vorliegen von «ectopic\ncomplexes», nicht aber auf das blosse Risiko solcher Störungen ab. Regelungen\n\n"}