Die neu eingebrachten Optimierungsvarianten sind von der Vorinstanz weder geprüft worden, noch hätten sie geprüft werden müssen. Sie sind als Anträge auf Abänderung des genehmigten Projektes zu betrachten, welche einer komplett neuen Planung bedürften und liegen deshalb ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Damit könnte auch dann nicht darauf eingetreten werden, wenn die Beschwerdeführerin diese Varianten bereits in ihrer Beschwerde beantragt hätte. (…) Page d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et d’environnement