Auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage kann das Beschwerdeverfahren nur dann ausgedehnt werden, wenn die Frage spruchreif ist, sie mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Vorinstanz zu dieser Frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Februar 2005 [1A.254/2004] E. 2.3). Die neu eingebrachten Optimierungsvarianten sind von der Vorinstanz weder geprüft worden, noch hätten sie geprüft werden müssen.