Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.85; René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1313; VPB 65.114 E.4). Auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende Frage kann das Beschwerdeverfahren nur dann ausgedehnt werden, wenn die Frage spruchreif ist, sie mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann und sich die Vorinstanz zu dieser Frage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 34 E. 2a;