Weiter würde der zwingend vorgeschriebene Instanzenzug nicht eingehalten, soll sich doch eine obere Instanz erst dann mit einer Streitsache beziehungsweise einer Projektvariante befassen dürfen, wenn sie zuvor von der unteren Instanz beurteilt worden ist (vgl. zum Ganzen: VPB 55.4 E. 1.3). Diese Ausführungen stehen im Einklang mit dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, dass der durch die Parteibegehren bestimmte Streitgegenstand grundsätzlich durch den Inhalt der angefochtenen Verfügung beschränkt ist (vgl. Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 35 ff. und S. 63; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 402 ff.; André Moser /