Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, würde das erstinstanzliche Verfahren, das der Evaluation aller zur Prüfung vorgelegten Varianten dient, seines Sinnes und Zweckes beraubt, wenn es statthaft wäre, im Beschwerdeverfahren bis anhin unbekannte Projektvarianten vorzubringen. Weiter würde der zwingend vorgeschriebene Instanzenzug nicht eingehalten, soll sich doch eine obere Instanz erst dann mit einer Streitsache beziehungsweise einer Projektvariante befassen dürfen, wenn sie zuvor von der unteren Instanz beurteilt worden ist (vgl. zum Ganzen: VPB 55.4 E. 1.3).