Dies zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine umfassende Variantenprüfung vorzunehmen. Ist dies - wie vorliegend - nicht der Fall, würde das erstinstanzliche Verfahren, das der Evaluation aller zur Prüfung vorgelegten Varianten dient, seines Sinnes und Zweckes beraubt, wenn es statthaft wäre, im Beschwerdeverfahren bis anhin unbekannte Projektvarianten vorzubringen.