Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist demgegenüber grundsätzlich darauf beschränkt, das Genehmigungsprojekt allenfalls unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren diskutierten Varianten auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen. Dies zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift nicht vorbringt, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine umfassende Variantenprüfung vorzunehmen.