3 es Sache der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen. Sie müssen deshalb ihre Einwände gegen ein Auflageprojekt und ihre Alternativvorschläge möglichst genau und umfassend im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen. Die Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist demgegenüber grundsätzlich darauf beschränkt, das Genehmigungsprojekt allenfalls unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren diskutierten Varianten auf seine Rechtmässigkeit und Angemessenheit hin zu überprüfen.