Im Ergebnis laufen diese Lösungen auf eine Änderung des genehmigten Projektes hinaus, welche nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens bildete. Weil es sich zudem bei den erst im Beschwerdeverfahren vorgeschlagenen Optimierungsvarianten um unübliche Massnahmen handelt, deren Realisierbarkeit nicht ohne weiteres gegeben ist, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, diese Alternativen in pflichtwidriger Weise nicht in ihre Entscheidfindung einbezogen zu haben. Denn die Aufgabe der Genehmigungsbehörde ist darin zu sehen, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen.