Bereits aus diesem Grund sind die in der Replik beantragten Varianten unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. 8.2. Abgesehen davon müssten bei sämtlichen Optimierungsvarianten sowohl die bauliche Umsetzbarkeit und die Kosten neu beurteilt, als auch die akustischen und lärmtechnischen Auswirkungen jeweils vollständig neu berechnet werden. Die Errichtung von «hängenden» oder «beweglichen» Lärmschutzwänden würde, sofern sie überhaupt möglich wäre, völlig neue Konstruktionen bedingen. Diese beiden Varianten könnten deshalb nicht einfach als reduzierte Varianten der bereits geprüften Schallschutzmassnahmen betrachtet werden.