Die in der Replik vorgeschlagenen Optimierungsvarianten bildeten somit nicht Gegenstand der Beschwerde. Gestützt auf die Eventualmaxime ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch verpflichtet, sämtliche Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Alfred Kölz / Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611). Bereits aus diesem Grund sind die in der Replik beantragten Varianten unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten.