In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Mittelperron zwischen den Gelei­sen 4 und 5 verlangt. Aus der Beschwerdebegründung geht unzweifelhaft hervor, dass damit die Errichtung der von der Vorinstanz geprüften und verworfenen Lärmschutzwand auf dem Mittelperron gemeint war. Der Beschwerde ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwerfen würde, die möglichen Varianten nicht umfassend abgeklärt zu haben. Die in der Replik vorgeschlagenen Optimierungsvarianten bildeten somit nicht Gegenstand der Beschwerde.