Eisenbahnen. Lärmschutz: Zulässigkeit des Einbringens neuer Varianten im Beschwerdeverfahren. - Gestützt auf die Eventualmaxime ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, sämtliche Anträge und Eventualanträge bereits in der Beschwerde vorzubringen. Auf in der Replik beantragte Varianten ist deshalb nicht einzutreten (E. 8.1). - Optimierungsvarianten, welche über den Rahmen des Üblichen hinausgehen und von den Einsprechern im Plangeneh­migungsverfahren auch nicht zur Diskussion gestellt