{"Signatur": "CH_VB_011", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2005-04-04", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_011_JAAC-69-91--_2005-04-04.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007121.pdf?ID=150007121", "Checksum": "df20bd1977a77bbffbc0ee4dd2b9b280"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.91 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.04.2005 JAAC 69.91 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006 04.04.2005 JAAC 69.91 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente 04.04.2005 JAAC 69.91 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  CRINEN, Commission de recours en matière d'infrastructures et d'environnement, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) CRINAM, Commissione federale di ricorso in materia d'infrastrutture ed ambiente"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:03", "Checksum": "1855c74738c2cfc7310d054746d48cfa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission INUM 04.04.2005 JAAC 69.91 \r\n\n 2\nPerronverkleidung angebracht oder eine Perronkante aufgehoben und\ndie Lärmschutzwand verschoben werden. Zu prüfen sei auch, ob die\nLärmschutzwand lediglich im Bereich zwischen dem Perrondach und einer\nlichten Höhe von 2.50 m zu errichten sei, so dass auf dem Perron die freie\nZirkulation der Personen gewährleistet und die Winddruckproblematik\ngelöst würden. Als letzte Optimierungsvariante regt sie die Errichtung einer\nbeweglichen Lärmschutzwand an. Da die Immissionsgrenzwerte primär in der\nNacht überschritten werden, in dieser Zeit aber nur wenige Passagiere auf den\nPerrons zirkulierten, könnte die Lärmschutzwand tagsüber entfernt werden.\n8.1. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wurden mehrere bauliche\nMassnahmen geprüft, letztlich aber als wirtschaftlich untragbar oder aus\nSicherheitsgründen unzulässig beurteilt. In ihrer Beschwerde hat die\nBeschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und\ndie Errichtung einer Lärmschutzwand auf dem Mittelperron zwischen\nden Gelei­sen 4 und 5 verlangt. Aus der Beschwerdebegründung geht\nunzweifelhaft hervor, dass damit die Errichtung der von der Vorinstanz\ngeprüften und verworfenen Lärmschutzwand auf dem Mittelperron\ngemeint war. Der Beschwerde ist hingegen nicht zu entnehmen, dass die\nBeschwerdeführerin der Vorinstanz vorwerfen würde, die möglichen\nVarianten nicht umfassend abgeklärt zu haben. Die in der Replik\nvorgeschlagenen Optimierungsvarianten bildeten somit nicht Gegenstand\nder Beschwerde. Gestützt auf die Eventualmaxime ist die Beschwerdeführerin\nim Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedoch verpflichtet, sämtliche Begehren\nund Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzubringen (Alfred Kölz /\nIsabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des\nBundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 108 und 611). Bereits aus diesem Grund\nsind die in der Replik beantragten Varianten unzulässig und es ist darauf nicht\neinzutreten.\n8.2. Abgesehen davon müssten bei sämtlichen Optimierungsvarianten\nsowohl die bauliche Umsetzbarkeit und die Kosten neu beurteilt, als\nauch die akustischen und lärmtechnischen Auswirkungen jeweils\nvollständig neu berechnet werden. Die Errichtung von «hängenden»\noder «beweglichen» Lärmschutzwänden würde, sofern sie überhaupt\nmöglich wäre, völlig neue Konstruktionen bedingen. Diese beiden Varianten\nkönnten deshalb nicht einfach als reduzierte Varianten der bereits\ngeprüften Schallschutzmassnahmen betrachtet werden. Bei den Varianten\n«schallabsorbierende Perronverkleidung» und «Aufhebung einer Perronkante\nund Verschiebung der LSW» würde zudem auch in räumlicher Hinsicht ein\nandersartiges Projekt vorliegen.\nIm Ergebnis laufen diese Lösungen auf eine Änderung des genehmigten\nProjektes hinaus, welche nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens\nbildete. Weil es sich zudem bei den erst im Beschwerdeverfahren\nvorgeschlagenen Optimierungsvarianten um unübliche Massnahmen handelt,\nderen Realisierbarkeit nicht ohne weiteres gegeben ist, kann der Vorinstanz\nauch nicht vorgeworfen werden, diese Alternativen in pflichtwidriger Weise\nnicht in ihre Entscheidfindung einbezogen zu haben. Denn die Aufgabe der\nGenehmigungsbehörde ist darin zu sehen, die verschiedenen Einwände\ngegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen.\nVon ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb\ndes üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen. Vielmehr ist\n\n"}