10 WRG (behördliche Kontrolle vertraglicher Gebietsabgrenzungen zwischen Kraftwerkseigentümern bzw. Zwischenhändlern) im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar. 2.8. Ein über die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen eines Gewerbegenossen hinausgehendes spezifisches Interesse der Beschwerdeführerinnen ist aus allen diesen Gründen nicht ersichtlich. Eine spezielle wirtschaftsverwaltungsrechtliche Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung besteht nicht. Auf die Beschwerden ist aus diesen Gründen nicht einzutreten. (…) Page d’accueil de la Commission de recours en matière d’infrastructures et d’environnement