b EleG nicht eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke, sondern im Gegenteil den Wettbewerb erst ermöglichen solle. 2.7. Eine in einer andern Bestimmung des Bundesrechts oder des kantonalen Rechts begründete wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Namentlich sind die Regelungen von Art. 7 EnG und § 13 des Energiegesetzes des Kantons Thurgau (Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten) sowie von Art. 10 WRG (behördliche Kontrolle vertraglicher Gebietsabgrenzungen zwischen Kraftwerkseigentümern bzw. Zwischenhändlern) im vorliegenden Zusammenhang nicht anwendbar.