Es besteht nur die Möglichkeit, auf diesem Wege eine Durchleitung zu erzwingen, nicht aber eine Verpflichtung, anstelle des Baus eigener Anlagen das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen. Die Bestimmung hat keineswegs die Funktion einer Zulassungs- oder Kontingentierungsordnung. Die wirtschaftliche Betätigung der Stromversorgungsunternehmen wird nicht eingeschränkt. Das Bundesgericht hat in BGE 129 II 497 E. 4.1.2 denn auch ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmung von Art. 44 Bst. b EleG nicht eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecke, sondern im Gegenteil den Wettbewerb erst ermöglichen solle.