6 Bedürfnisses erteilt werden. Obwohl dies nicht explizit geltend gemacht wird, ist zu prüfen, ob darin eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung gesehen werden kann. Art. 44 Bst. b EleG sieht vor, dass das Enteignungsrecht zur Fortleitung elektrischer Energie über bestehende Stromversorgungsanlagen geltend gemacht werden kann. Eine Verpflichtung zur Nutzung bestehender Anlagen oder eine Einschränkung im Bau neuer Anlagen kann darin aber nicht ersehen werden. Es besteht nur die Möglichkeit, auf diesem Wege eine Durchleitung zu erzwingen, nicht aber eine Verpflichtung, anstelle des Baus eigener Anlagen das Enteignungsrecht in Anspruch zu nehmen.