Zu prüfen bleibt somit einzig, ob einzelne Bestimmungen der anwendbaren Gesetze Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Parteien haben, welche einer Zulassungs- und Kontingentierungsordnung gleichkommen und damit eine besondere Beziehungsnähe schaffen. 2.6.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in Ihren Ausführungen wiederholt geltend, dass mit dem Enteignungsrecht gemäss Art. 44 Bst. b EleG die Erstellung von Parallelinfrastrukturen vermieden werden solle. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich gestützt auf diese Bestimmung auf den Standpunkt, eine Plangenehmigung könne nur bei Vorliegen eines