Eine wirtschaftsverwaltungsrechtliche Ordnung der Elektrizitätswirtschaft ist weder im EleG noch im EnG zu ersehen. Die das Plangenehmigungsverfahren regelnden Normen des EleG sehen bloss eine Überprüfung der Sicherheitsund der Umweltvorschriften vor, nicht aber einen Bedürfnisnachweis (vgl. Weber/Kratz, a.a.O., S. 212 ff.). Zu prüfen bleibt somit einzig, ob einzelne Bestimmungen der anwendbaren Gesetze Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Parteien haben, welche einer Zulassungs- und Kontingentierungsordnung gleichkommen und damit eine besondere Beziehungsnähe schaffen.